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BGH, 12.10.1956 - V ZB 61/55 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 12.10.1954 - V ZB 21/54
Vertragshilfe. Maßgebender Zeitpunkt
Auszug aus BGH, 12.10.1956 - V ZB 61/55
Ohne Rechtsirrtum hat das Kammergericht auch auf die wirtschaftliche Lage des Antragstellers zur Zeit der Entscheidung abgestellt; denn der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß dieser Zeitpunkt maßgebend ist (vgl. z.B. Beschluß vom 12. Oktober 1954, V ZB 21/54, BGHZ 14, 398 [399] = NJW 1954, 1803 sowie Beschluß vom 10. Mai 1955, V ZB 32/54, MDR 1955, 470). - BGH, 10.05.1955 - V ZB 32/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 12.10.1956 - V ZB 61/55
Ohne Rechtsirrtum hat das Kammergericht auch auf die wirtschaftliche Lage des Antragstellers zur Zeit der Entscheidung abgestellt; denn der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß dieser Zeitpunkt maßgebend ist (vgl. z.B. Beschluß vom 12. Oktober 1954, V ZB 21/54, BGHZ 14, 398 [399] = NJW 1954, 1803 sowie Beschluß vom 10. Mai 1955, V ZB 32/54, MDR 1955, 470). - BGH, 17.05.1955 - V ZB 11/55
Vertragshilfe. Offenlegungspflicht
Auszug aus BGH, 12.10.1956 - V ZB 61/55
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat der erkennende Senat durch Entscheidung vom 17. Mai 1955 (V BLw 11/55 BGHZ 17, 242) den Beschluß des Kammergerichts aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zur anderweiten Entscheidung zurückverwiesen. - BGH, 20.01.1956 - V ZB 19/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 12.10.1956 - V ZB 61/55
Dem Kammergericht ist auch darin beizutreten, daß für die Entscheidung über den Vertragshilfeantrag nicht die steuerliche Bewertung der Einnahmen maßgebend ist, da die tatsächlichen Einnahmen und das versteuerte Einkommen nicht identisch sind, (vgl. hierzu Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Januar 1956, V ZB 19/55).
- BGH, 11.10.1957 - V ZB 58/56
Rechtsmittel
Die Antragsgegnerin hat selbst geltend gemacht, daß der steuerlichen Bewertung des Einkommens und Vermögens in Vertragshilfesachen keine Bedeutung zukomme, weil sie kein zuverlässiges Bild der wirklichen wirtschaftlichen Verhältnisse biete, per erkennende Senat hat in Übereinstimmung hiermit in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 1956 (V ZB 61/55, WM 1956, 1545) ausgesprochen, daß im Vertragshilfeverfahren nicht die steuerliche Bewertung der Einnahmen maßgebend sei, da die tatsächlichen Einnahmen und das versteuerte Einkommen nicht identisch seien.